Aufschließungsabgabe

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates
Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF
BL = Quadratwurzel aus BF

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt derzeit                   € 520,00    (GR-Beschluss vom 01.12.2022).

Gesetzestext:    § 38 der NÖ Bauordnung 2014