Mit Verordnung des Gemeinderats vom 01.12.2022
Die Grabstellengebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen (Urnennischen) und auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für
1. Erdgrabstelle
a) einzelne Reihengräber …………………………………….............€ 150,--
b) Familiengräber, und zwar
1) zur Beerdigung bis zu 2 Leichen …………………...…. € 150,--
2) zur Beerdigung bis zu 4 Leichen …………………….....€ 240,--
2. Sonstige Grabstellen
a) Grüfte, und zwar
1) zur Beisetzung bis zu 3 Leichen …………………….......€ 270,--
b) Urnennischen (bis zu 4 Urnen) ………………………………€ 1.600,--
Bei einzelnen und gemeinsamen Reihengräbern beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren die Hälfte der im Abs. (1) festgesetzten Gebühren.